Verantwortlicher für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz
WEGWEISER
Gegenstand der Pflicht
Verantwortlicher für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz
Bezugsbestimmungen
Gemäß Art. 1 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 190/2012 und des Art. 43 Abs. 1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 33/2013
Ernennung der für die Korruptionsvorbeugung und für die Transparenz Verantwortlichen - Jahr 2020
Ernennung der für die Korruptionsvorbeugung und für die Transparenz Verantwortlichen - Jahr 2013